Aufgabenfelder

Genehmigung eines Windparks: Prechtaler Schanze mit 6 Anlagen

AuftraggeberElektrizitätswerk Mittelbaden AG & Co. KG, Lahr
Planungsprozess  
Eingriffsplanung: Immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren
LeistungenLandschaftspflegerischer Begleitplan
  • ZVI-Analyse: Sichtbarkeit von einer (hellrot) bis hin zu sechs Anlagen (dunkelrot)

    ZVI-Analyse: Sichtbarkeit von einer (hellrot) bis hin zu sechs Anlagen (dunkelrot)

Spätestens seit Inkrafttreten des Windenergieerlasses im Jahr 2012 gewinnt Windenergie immer mehr an Bedeutung im Energiemix Baden-Württembergs. In diesem Zusammenhang spielt auch die Planung von Windparks mit mehreren Anlagen eine wichtige Rolle. Das E-Werk Mittelbaden nahm seinen ersten Windpark mit insgesamt sechs Windenergieanlagen (je 3 WEA des Typs Enercon E-115 und E-101) an der Prechtaler Schanze im Jahr 2016 vollständig in Betrieb.

Die im Vorfeld von Büroseite erarbeiteten Unterlagen zur UVP-Pflichtigkeit des Vorhabens (Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 7 UVPG i.V.m. Anlage 3 UVPG) trugen wesentlich zur Vorbereitung des Genehmigungsverfahrens bei. Der im Folgenden zusammengefasste naturschutzrechtliche Fachbeitrag (Landschaftspflegerischer Begleitplan) zum immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren erbrachte dann eine der Voraussetzungen für die Genehmigungsfähigkeit und erfolgreiche Umsetzung des Projekts. Das Verfahren berücksichtigt Rechtsvorgaben aus unterschiedlichen Quellen. So werden umweltrelevante Zulässigkeitsvoraussetzungen gem. Windenergieerlass Baden-Württemberg wie u.a.

  • Festgelegte Tabu- und Restriktionskriterien
  • Lärm
  • Schattenwurf
  • Rückbauverpflichtung sowie
  • die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung gem. § 14 ff. BNatSchG bzgl.

    • Boden
    • Arten und Biotope
    • Wasser
    • Landschaftsbild und

  • das Forstrecht gem. §9 LWaldG

berücksichtigt und die hierfür erforderlichen Sachverhalte ermittelt, beschrieben und bewertet.

Darüber hinaus schließt der Fachbeitrag auch die Ergebnisse der Natura 2000-Verträglichkeitsprüfung (gem. § 34f. BNatSchG) sowie der artenschutzrechtlichen Prüfung (gem. § 44f. BNatSchG) ein. Erstere umfasst

  • die FFH-Vorprüfung,
  • die Vogelschutzgebiets-Verträglichkeitsprüfung sowie
  • mögliche Summationswirkungen.

Die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung berücksichtigt alle europäischen Vogelarten und Anhang IV-Arten der FFH-Richtlinie, im vorliegenden Kontext insbesondere betroffene Arten wie Fledermäuse und windkraftsensible Brutvogelarten. Dabeiprüft sie mögliche Verbotstatbestände im Detail.

Im Fall der Prechtaler Schanze ließ sich der Artenschutz letztlich mittels einer Reihe von Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen realisieren, bspw. durch die Begrenzung der Bauzeit auf Juli bis Februar und standortangepasste Abschaltzeiten im Betrieb der Windenergieanlagen. Im Hinblick auf erhebliche Beeinträchtigungen der Schutzgüter Arten und Biotope, Boden sowie Landschaftsbild waren eine Reihe von Ausgleichsmaßnahmen erforderlich. Neben Maßnahmen wie dem Rückbau nahe gelegener Freileitungen erfolgte für das Schutzgut Landschaftsbild eine monetär veranschlagte Kompensationsleistung in Form einer Ersatzzahlung. Deren Höhe bemisst sich u. a. an der Schwere des Eingriffs und umfasst einen definierten Prozentsatz in Höhe der anrechenbaren Baukosten nach DIN 276.

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