Aufgabenfelder

Umweltbericht Straßenbau: Verkehrsgerechter Umbau des Knotenpunkts L98/Gottswaldstraße bei Schutterwald Langhurst

AuftraggeberGemeinde Schutterwald
PlanungsprozessBauleitplanung: Umweltprüfung
LeistungenUmweltbericht

In der Infrastrukturplanung spielt der Um- und Ausbau von Straßenverkehrsnetzen eine sehr wichtige Rolle. Um eine nachhaltige Umsetzung entsprechender Vorhaben zu gewährleisten, müssen deren Umweltbelange ermittelt und bewertet werden.

Ein entsprechendes Beispiel liefert der Umweltbericht für den verkehrsgerechten Umbau des Knotenpunkts L 98/Gottswaldstraße in der Nähe von Offenburg. Das Verkehrsaufkommen im Planungsraum der Gemeinde Schutterwald hatte sich seit Mitte der 90er Jahre kontinuierlich erhöht. Dies ist insbesondere auf den mittlerweile abgeschlossenen Bau einer neuen Rheinbrücke südlich von Straßburg/Kehl zurückzuführen. Daher entschied sich die Gemeinde für eine Umgehung des Ortsteiles Langhurst. Die Umweltprüfung ist verpflichtender Teil eines entsprechenden planfeststellungsersetzenden Bebauungsplanverfahrens. Im Baurecht fungiert die Umweltprüfung als Trägerverfahren für alle Umweltbelange. Die Ergebnisse sind gem. § 2 Abs. 4, BauGB in einem Umweltbericht darzustellen. Dies betrifft insbesondere

  • die Schutzgüter Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit, Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie die Wechselwirkung zwischen den genannten Schutzgütern.
  • Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung (§ 14f. BNatSchG)
  • NATURA 2000-Verträglichkeitsprüfung (§ 34 BNatSchG) (FFH-VP)
  • Artschutzrechtliche Prüfung (§ 42 ff. BNatSchG).

Im Rahmen des Scopings bestimmte die Gemeinde den Untersuchungsrahmen, d.h. Umfang und Detaillierungsgrad für die Ermittlung der genannten Umweltbelange (gem. §1 Abs. 6 (7), 1a BauGB).

Die Ergebnisse der Umweltprüfung sind vom Vorhabenträger in der Abwägung berücksichtigen. Sollten NATURA 2000-Gebiete erheblich beeinträchtigt werden und oder artenschutzrechtliche Verbotstatbestände vorliegen, müssen zumutbare Alternativlösungen gewählt werden. Belange des besonderen Artenschutzes sind darüber hinaus nur dann überwindbar, wenn eine Ausnahme – u.a. aus überwiegendem öffentlichen Interesse – erteilt werden kann. Auf Grundlage einer Umweltprüfung aus dem Jahr 2009 (Variantenvergleich) wurde so beispielsweise von einer Trassenführung durch den Eichwald Abstand genommen, um artenschutzrechtliche Verbotstatbestände zu vermeiden.

Zur Realisierung der letztendlichen Trassenführung entlang der Gottswaldstraße (Ausbaumaßnahme) waren eine Reihe von Vermeidungs-, Minimierungs- und Ausgleichsmaßnahmen notwendig. U.a. ließen sich erhebliche Beeinträchtigungen der Schutzgüter Arten/Biotope und Boden durch entsprechende Maßnahmen auf Ausgleichsflächen des kommunalen Ökokontos (Flächenpool) kompensieren. Artenschutzrechtlich betroffene Fledermausarten wurden u.a. anhand von CEF-Maßnahmen (Schaffung zukünftiger Quartierbäume, Fledermauskästen), sowie der Erhaltung strukturgebender Baumbestände östlich und westlich der Trassenführung berücksichtigt.

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